Österreichische Hotelvertragsbedingungen
(ÖHVB)
(beschlossen bei der 93. Ausschusssitzung
des Fachverbandes der Hotellerie am 23.
September 1981)
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§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren
Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen
Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn
er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass
der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes
verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab
14.00 Uhr des vereinbarten Tages zu
beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall,
dass der Gast bis 18.00 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die
Räume) bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis
11.00 Uhr
freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
– Stornogebühr
(1) Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die
Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
(2) Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so
bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten
Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet
die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren
Ankunftstag
bekannt.
(4) Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich
gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
(5) Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung
durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
(6) Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch
einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender
Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die
Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Berherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirkt der Gast das Recht auf den
üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich
sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu
beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für
Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr
des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür
bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouscher usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere
notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw., gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im
Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber
dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger
berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
"Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht
werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des
Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der
Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner
Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch
dann, wenn Der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den
Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung
seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast,
die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht).
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an
den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des
Beherbergers)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten
verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses
Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Stockwerkbad, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden
im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden
trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als
Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem
Höchstbetrag von S 12.000,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn
oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von S 6.000,--; es sei
denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat
oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er
daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne
Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter
das in den oben Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen
gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes
stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden (insbesondere §§ 970 ff. ABGB).
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend
den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des
Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem
Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine
anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen
entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugsprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit
lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt
dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt,
den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen
Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist
nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig
zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht (§ 1447 ABGB).
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der
Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei
Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn dies vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls
für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw.
soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder
beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei,
höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den
Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder
Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekannt gegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem
Fall
wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,2, und 5 angeführten Stornogebühren sind gem. § 31 in
Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das
Kartellregister, Zahl Kt 617/91-5, eingetragen.
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